Bannwald in der Region Würzburg

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Bei Bannwald handelt es sich um Wald, der unersetzlich ist und eine außergewöhnliche Bedeutung für die Umwelt hat.

Bedeutung

Die gesetzliche Grundlage ergibt sich aus Art. 11 „Bannwald“ des Bayerischen Waldgesetzes: [1]

(1) Wald, der auf Grund seiner Lage und seiner flächenmäßigen Ausdehnung vor allem in Verdichtungsräumen und waldarmen Bereichen unersetzlich ist und deshalb in seiner Flächensubstanz erhalten werden muss und welchem eine außergewöhnliche Bedeutung für das Klima, den Wasserhaushalt oder für die Luftreinigung zukommt, soll durch Rechtsverordnung zu Bannwald erklärt werden.
(2) Zu Bannwald kann durch Rechtsverordnung ferner Wald erklärt werden, der in besonderem Maß dem Schutz vor Immissionen dient.

In Bayern darf Rodung selbst mit Genehmigung nur erfolgen, wenn direkt angrenzend Ersatzaufforstung gewährleistet ist, die hinsichtlich Ausdehnung und Funktionen dem zu rodenden Wald annähernd gleichwertig ist oder gleichwertig werden kann.

Entsprechend den Empfehlungen des bayerischen Windkraft-Erlasses werden Bannwaldflächen als Flächen gewertet, die nicht primär für eine Windkraftnutzung in Frage kommen. [2]

Bannwald in der Region Würzburg

Über die Ausweisung von Bannwald in der Region Würzburg entscheidet der Regionale Planungsverband Würzburg. Die Verbindlicherklärung erfolgt durch das Bayerische Staatsministerium für Landesentwicklung und Umweltfragen.

In der Region um Würzburg sind die meisten größeren Waldgebiete als Bannwald ausgewiesen. [3]

  • Seit 30. Oktober 1985
a) „Würzburger Stadtwald“, „Guttenberger Forst“, „Hagwald“ nördlich Reichenberg,
b) „Forst“ westlich Höchberg, „Tiergarten“ und „Spitalwald“ südlich Höchberg,
  • Seit 1. März 1989
c) „Gramschatzer Wald“ mit „Maidbronner Wald“ und „Luziholz“ nördlich Rimpar und Güntersleben,
d) „Edelmannswald“, „Stöckach“, „Gadheimer Wald“ und „Gebranntes Hölzlein“ zwischen Güntersleben, Thüngersheim und Veitshöchheim,
e) „Mühltannen“ und „Schenkentannenholz“ westlich Oberdürrbach sowie „Tannigholz“, „Wald am Neuberg“, „Breitholz“ und „Eichet“ westlich und nördlich Versbach sowie „Afterberg“ und „Eckertsklinge“ nordwestlich Rottenbauer,
f) „Margetshöchheimer Wald“ südwestlich Margetshöchheim bzw. nordwestlich Zell a. Main,
g) „Tännig“, „Greußenheimer Loch“ und „Gehege“ bei Hettstadt,
h) östlicher Teil des „Mühlart“ und „Dornschlag“ östlich bzw. westlich Mädelhofen sowie „Grünertholz“, „Buchrainholz“ und „Probstforst“ westlich Waldbüttelbrunn,
i) „Irtenberger Wald“ zwischen Waldbrunn, Eisingen, Kleinrinderfeld und Altertheim.

Weitere Gebiete sollen zu Bannwald erklärt werden. Bis zum Inkrafttreten der Bannwaldverordnung sollen Planungen und Maßnahmen unterbleiben, die geeignet sind, die Erklärung zu Bannwald in Frage zu stellen.  [4]

j) „Blankholz“, „Tännig“ und „Mahlholz“ östlich von Bergtheim,
k) „Frankenwarte“, „Nikolausberg“, „Steinbachtal“, „Hoher Steig“ und „Friedrich-Koenig-Anlagen“ in der Stadt Würzburg,
l) Randbereich „Gramschatzer Wald“ nördlich Rimpar,
m) südlicher Randbereich „Tännig“ bei Hettstadt.

Siehe auch

Quellen

Einzelnachweise

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